LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.09.2024
10 Sa 818/23
Normen:
TzBfG § 14; ZPO § 278; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 174/23

Sachgrund zur Befristung durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleich

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 818/23

DRsp Nr. 2024/14398

Sachgrund zur Befristung durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleich

1. Ein Sachgrund zur Befristung durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 Abs 1 S 2 Nr 8 TzBfG ist nicht nur gegeben, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts zustande kommt. Es genügt auch ein gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 278 Abs 6 ZPO, der auf übereinstimmenden Vorschlag der Parteien geschlossen wird. 2. Sieht ein solcher Vergleich für die gesamte Befristungsdauer die unwiderrufliche bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers vor, kann außerdem die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung im Sinne von § 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG rechtfertigen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 14. November 2023 - 4 Ca 174/23 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14; ZPO § 278; BGB § 134;

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz zur Entscheidung angefallen ist, um die Wirksamkeit einer Befristung.