ArbG Koblenz, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3046/22
Schadensersatzanspruch eines Beschäftigten wegen entgangener leistungsorientierter Vergütung aufgrund des Nichtabschlusses einer Zielvereinbarung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 87/24
DRsp Nr. 2025/515
Schadensersatzanspruch eines Beschäftigten wegen entgangener leistungsorientierter Vergütung aufgrund des Nichtabschlusses einer Zielvereinbarung
1. Von einer Betriebsvereinbarungsoffenheit arbeitsvertraglicher Absprachen, die ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent vereinbart werden kann und die dazu führt, dass die vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen einer, möglicherweise auch verschlechternden Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind, ist regelmäßig auszugehen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat. Mit deren Verwendung macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen.2. Ein "kollektiver Bezug" ist dabei bereits dann vorhanden, wenn der Arbeitgeber - wie hier - gegenüber einer bestimmten Arbeitnehmergruppe eine Leistung gewährt.
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