LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.08.2024
4 SLa 235/24
Normen:
DSGVO Art. 82 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 6
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4416/23

Schadensersatzanspruch eines Bewerbers wegen unterbliebener Auskünfte im Anschluss an eine abgelehnte Bewerbung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2024 - Aktenzeichen 4 SLa 235/24

DRsp Nr. 2025/1409

Schadensersatzanspruch eines Bewerbers wegen unterbliebener Auskünfte im Anschluss an eine abgelehnte Bewerbung

Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2024 - 2 Ca 4416/23 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 82 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wegen unterbliebener Auskünfte im Anschluss an eine abgelehnte Bewerbung.

Der Kläger bewarb sich am 29.07.2023 auf eine Stellenanzeige der Beklagten als Sachbearbeiter Forderungsmanagement. Am 08.08.2023 erhielt er eine Absage. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten eine E-Mail (Bl. 10 d. erstinstanzlichen Akte) mit -auszugsweise- folgendem Inhalt:

"Da mich natürlich interessiert, was die ausschlaggebenden Gründe für diese Absage waren, bitte ich Sie höflichst, mir die Ablehnungsgründe mitzuteilen und mir eine umfassende Auskunft sowie eine vollständige Datenkopie auf Grundlage von Artikel 15 DSGVO zu erteilen.