Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
Das angefochtene und das jetzige Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
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