LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.04.2025
14 SLa 729/24
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 15.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 45/23

Schadensersatzansprüche nach einem Betriebsunfall mit Sachschaden bei einem Abrollunfall

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2025 - Aktenzeichen 14 SLa 729/24

DRsp Nr. 2025/7595

Schadensersatzansprüche nach einem Betriebsunfall mit Sachschaden bei einem Abrollunfall

1. Hat ein Arbeitnehmer in einem fortgeschrittenen Alter eine Arbeitszeit vonknapp 11 1/2 Stunden und dies teilweise bei Nacht absolviert, liegt es auf der Hand, dass bei einer solchen Belastung ausnahmsweise folgenschwere Fehler geschehen können, die bei einer Normalbelastung nicht aufgetreten wären. 2. Eine Verfallklausel, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht werden, die grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfasst, ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die als Berufung anzusehende Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 15.08.2024 - 3 Ca 45/23 - teilweise abgeändert.