LAG Köln - Urteil vom 10.10.2024
8 SLa 257/24
Normen:
DSGVO Art. 82 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6050/23

Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Weitergabe von personenbezogenen Daten; Notwendigkeit der Darlegung eines knokreten kausalen Schadens

LAG Köln, Urteil vom 10.10.2024 - Aktenzeichen 8 SLa 257/24

DRsp Nr. 2025/1840

Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Weitergabe von personenbezogenen Daten; Notwendigkeit der Darlegung eines knokreten kausalen Schadens

Ein abstrakter "Kontrollverlust" allein oder die Auflistung generell-abstrakter Gefahren ohne konkrete Darlegung persönlicher oder psychologischer Beeinträchtigungen reichen allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO nicht aus. Für eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung trägt der Anspruchsteller die Beweislast. Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung eines kausalen Schadens bei einem Datenschutzverstoß.

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2024 - 12 Ca 6050/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 82 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht im Rahmen des Berufungsverfahrens Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Weitergabe von personenbezogenen Daten geltend.