LAG Köln - Urteil vom 31.10.2024
6 Sa 578/23
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1864/23

Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin; Ausschlussfrist

LAG Köln, Urteil vom 31.10.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 578/23

DRsp Nr. 2025/1729

Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin; Ausschlussfrist

Einzelfall zu einer Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin und zur Auslegung und Einhaltung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2023 - 11 Ca 1864/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin wegen eines Schadens an einem Auto.

Die Klägerin ist eine Produktionsfirma für audiovisuelle Inhalte, bei der die Beklagte vom 31.03.2022 bis zum 25.05.2022 als Kostümbildassistentin tätig war. Dem Arbeitsverhältnis lag eine Arbeitsvertragsurkunde vom 24.03.2022 zu Grunde (Bl. 13 ff der Akte des Arbeitsgerichts). Dort heißt es auszugsweise wörtlich:

§ 19 Ausschlussfristen

(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche.

(2)

(3) Die Ausschlussfrist gilt nicht:

-

für die Haftung aufgrund Vorsatzes, ...