1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2023 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin wegen eines Schadens an einem Auto.
Die Klägerin ist eine Produktionsfirma für audiovisuelle Inhalte, bei der die Beklagte vom 31.03.2022 bis zum 25.05.2022 als Kostümbildassistentin tätig war. Dem Arbeitsverhältnis lag eine Arbeitsvertragsurkunde vom 24.03.2022 zu Grunde (Bl. 13 ff der Akte des Arbeitsgerichts). Dort heißt es auszugsweise wörtlich:
§ 19 Ausschlussfristen
(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche.
(2)
(3) Die Ausschlussfrist gilt nicht:
-für die Haftung aufgrund Vorsatzes, ...
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