LAG Köln - Urteil vom 09.07.2025
4 SLa 501/24
Normen:
TVÜ-VKA § 23 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6092/23

Tarifliche Regelung zur Zahlung von Schichtlohnzuschlag

LAG Köln, Urteil vom 09.07.2025 - Aktenzeichen 4 SLa 501/24

DRsp Nr. 2025/14311

Tarifliche Regelung zur Zahlung von Schichtlohnzuschlag

1. Für das Wesen der Schichtarbeit ist entscheidend, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Danach ist von Schichtarbeit dann auszugehen, wenn regelmäßig ein Mindestmaß an Häufigkeit des Wechsels des täglichen Arbeitsbeginns bei Wechselschichtarbeit vorliegt oder die von den Tarifparteien festgelegten Stundengrenzen für Schichtarbeit erfüllt sind. Die Arbeit muss daher nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass er vom Arbeitgeber vorgegeben ist.