LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.07.2024
2 SLa 55/24
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 215/23

Schlüssige Darlegung eines Zahlungsanspruchs aus einem Arbeitszeitkonto hinsichtlich Überstundenvergütung als Pflegehelfer

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.07.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 55/24

DRsp Nr. 2025/2220

Schlüssige Darlegung eines Zahlungsanspruchs aus einem Arbeitszeitkonto hinsichtlich Überstundenvergütung als Pflegehelfer

Konkludent ordnet ein Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen. Eine Billigung von Überstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 09.01.2024 zum Aktenzeichen 13 Ca 215/23 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.