1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2024, Az.
2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ein Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Klägerin war mehrere Jahre im F-T-Stift, einer Senioreneinrichtung der Beklagten in N., zuletzt als Pflegedienst- und Bereichsleiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2021. Inzwischen ist die Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber als Leiterin einer Seniorenresidenz im Westerwald beschäftigt. Nach ihren Angaben beträgt ihr Monatsgehalt dort 5.000,00 EUR brutto.
1. 2. 1. 2.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|