LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2024
5 SLa 66/24
Normen:
DSGVO Art. 82 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 195
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1487/23

Schmerzensgeldzahlung wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Namensnennung in einem Werbeflyer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 66/24

DRsp Nr. 2025/1197

Schmerzensgeldzahlung wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Namensnennung in einem Werbeflyer

Schadensersatz nach dem Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch die Namensnennung in einem Flyer des ehemaligen Arbeitgebers kommt nicht in Betracht, wenn nur die bloße Befürchtung, dass der neue Arbeitgeber den Flyer missverstehen könnte, vorgetragen wird.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2024, Az. 12 Ca 1487/23, aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 82 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Klägerin war mehrere Jahre im F-T-Stift, einer Senioreneinrichtung der Beklagten in N., zuletzt als Pflegedienst- und Bereichsleiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2021. Inzwischen ist die Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber als Leiterin einer Seniorenresidenz im Westerwald beschäftigt. Nach ihren Angaben beträgt ihr Monatsgehalt dort 5.000,00 EUR brutto.

1. 2. 1. 2.