LAG Niedersachsen - Beschluss vom 06.08.2024
9 TaBVHa 41/24
Normen:
ArbGG § 49 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 07.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/24

Selbstablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit wegen Doppelfunktion

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.08.2024 - Aktenzeichen 9 TaBVHa 41/24

DRsp Nr. 2024/11822

Selbstablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit wegen Doppelfunktion

1. Die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters in einem Spruchkörper kann zu einer berechtigten Selbstablehnung eines Vorsitzende einer Kammer des Arbeitsgerichts führen. Die Mitgliedschaft in einem Spruchkörper führt regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung der Richterinnen und Richter in einem Kollegialgericht, die den Eindruck entstehen lassen kann, es werde nicht unbefangen entschieden. Unerheblich ist, ob und wie häufig das Kollegialgericht in der Zusammensetzung bereis verhandelt hat. 2. Jedenfalls bei sehr kleinen gerichtlichen Einheiten gilt das auch, wenn die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter keiner festen Kammer zugeordnet sind.

Tenor

Die Selbstanzeigen des Direktors des Arbeitsgerichts Hameln R. vom 07.06.2024 und des Richters am Arbeitsgerichts H. vom 11.06.2024 sind begründet.

2. Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Hannover bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 49 Abs. 2;

Gründe

I.