LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2023
3 Sa 210/23
Normen:
BGB § 626; BGB § 959;
Fundstellen:
AA 2024, 126
NZA 2024, 908
öAT 2024, 174
FA 2024, 215
DStR 2024, 2185
EzA-SD 2024, 4
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 13.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 37/23

Sexuelle Belästigung durch Verschenken eines Vibrators und Beleidigung als Kündigungsgrund im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung; Mitnahme der abgestellten Vibratoren als außerordentlichen Kündigungsgrund

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 210/23

DRsp Nr. 2024/7317

Sexuelle Belästigung durch Verschenken eines Vibrators und Beleidigung als Kündigungsgrund im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung; Mitnahme der abgestellten Vibratoren als außerordentlichen Kündigungsgrund

1. Die Bezeichnung eines Arbeitskollegen als "Bastard" ist an sich geeignet, eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen grober Beleidigung zu rechtfertigen. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung kann jedoch im Einzelfall bei einem erstmaligen Vorfall eine Abmahnung vorrangig sein. 2. Die Ankündigung gegenüber einem Arbeitskollegen, dessen Verhalten werde "ein Nachspiel" haben, begründet nicht von vornherein den Vorwurf einer Bedrohung. Die Äußerung ist als solche indifferent, so dass zur Ermittlung ihrer Zielrichtung die weiteren Einzelfallumstände einzubeziehen sind.