ArbG Köln, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5149/21
LAG Köln, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 15/23
Sicherung des Entgeltanspruchs des Betriebsratsmitglieds durch § 37 Abs. 2 BetrVG; Zusätzliche Gegenleistung (hier: Gewährung zusätzlicher Getränkemarken) für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs als Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG
BAG, Urteil vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 7 AZR 291/23
DRsp Nr. 2025/3854
Sicherung des Entgeltanspruchs des Betriebsratsmitglieds durch § 37 Abs. 2BetrVG; Zusätzliche Gegenleistung (hier: Gewährung zusätzlicher Getränkemarken) für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs als Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2BetrVG
Orientierungssätze:1. § 37 Abs. 2BetrVG sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds. Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2BetrVG zählen neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte. Auch bei einer zusätzlichen Gegenleistung für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs handelt es sich um Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2BetrVG(Rn. 12 f.).2. Nach § 37 Abs. 2BetrVG sind jedoch keine Aufwandsentschädigungen fortzuzahlen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen. Um Aufwandsentschädigungen handelt es sich nur, wenn in den Fällen, für welche die Leistung vorgesehen ist, typischerweise besondere Aufwendungen anfallen, die jedenfalls in der Regel den Umfang der gewährten Leistung erreichen (Rn. 13 f.).
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