LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.12.2024
3 Ta 122/24
Normen:
ArbGG § 80 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 12/24

Sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen die im Beschluss erfolgte Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 122/24

DRsp Nr. 2025/2131

Sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen die im Beschluss erfolgte Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Aussetzung eines Verfahrens ist im Beschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind. Dabei ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des zu 2 beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. September 2024 - - aufgehoben und wird das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Aussetzung an das Arbeitsgericht Mainz zurückverwiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 80 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Mit der sofortigen Beschwerde wehrt sich der zu 2 beteiligte Betriebsrat gegen die im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. September 2024 - - erfolgte Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.