I. Auf die sofortige Beschwerde des zu 2 beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. September 2024 - - aufgehoben und wird das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Aussetzung an das Arbeitsgericht Mainz zurückverwiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit der sofortigen Beschwerde wehrt sich der zu 2 beteiligte Betriebsrat gegen die im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. September 2024 - - erfolgte Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
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