LAG Bremen - Beschluss vom 22.10.2024
1 Ta 33/24
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
NZA 2025, 352
NZA-RR 2025, 158
NJW 2025, 1148
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 09.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8252/22

Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rückstand bei der Ratenzahlung

LAG Bremen, Beschluss vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 33/24

DRsp Nr. 2024/14344

Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rückstand bei der Ratenzahlung

1. Vor der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss zudem eine Mahnung der Partei erfolgt sein, in welcher die gerichtlichen Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung eindeutig angedroht worden sind. Wurde die Partei im Bewilligungsverfahren durch eine/n Prozessbevollmächtigten vertreten, muss die Mahnung an diese/n zugestellt worden sein. 2. Der Hinweis einer Partei im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage ist regelmäßig zugleich als Abänderungsantrag nach § 120a ZPO zu verstehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9. September 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 9. August 2024 - 8 Ca 8252/22 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.