LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.07.2024
5 Ta 26/24
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 19.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1063 a/23

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 26/24

DRsp Nr. 2025/1586

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Lehnt das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und weist anschließend die Klage ab, ist im Rahmen der sofortigen Beschwerde zu berücksichtigen, ob das klageabweisende Urteil rechtskräftig geworden ist. Ist dies der Fall scheidet ein Erfolg der sofortigen Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss regelmäßig schon wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2024 - 3 Ca 1063 a/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels bestehender Erfolgsaussichten durch das Arbeitsgericht.