Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 25.8.2020, Az.
zurückgewiesen.
I.
Der Klägerin war durch Beschwerdeentscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14.6.2018 Prozesskostenhilfe für den von ihr geltend gemachten Klageantrag zu 1 im Wert von 7.281,88 € bewilligt und insoweit Rechtsanwalt Kunz zur Wahrnehmung der Rechte beigeordnet worden. Da Rechtsanwalt Kunz währen des laufenden Verfahrens verstarb, bestellte die Rechtsanwaltskammer Sachsen am 24.10.2018 den Beschwerdeführer für die Zeit vom 22.10.2018 bis zum 21.10.2019 zum Abwickler der Kanzlei des Verstorbenen.
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