LAG Chemnitz - Beschluss vom 17.09.2024
1 Ta 142/21
Normen:
BRAO § 55 Abs. 3; BRAO § 53 Abs.10 S. 4; RVG § 49;
Fundstellen:
AnwBl 2024, 332
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2259/17

Sofortige Beschwerde gegen eine anwaltliche Vergütungsfestsetzung in einem arbeitsrechtlichen Verfahren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 17.09.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 142/21

DRsp Nr. 2024/12466

Sofortige Beschwerde gegen eine anwaltliche Vergütungsfestsetzung in einem arbeitsrechtlichen Verfahren

Lässt sich der zum Abwickler einer Kanzlei bestellte Rechtsanwalt nach seiner Bestellung von der prozesskostenhilfeberechtigten Partei eines Rechtsstreits mit der Fortführung des Mandats beauftragen, entsteht kein eigener Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, der neben die ihm als Abwickler zustehende Vergütung tritt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 25.8.2020, Az. 2 Ca 2259/17 wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 55 Abs. 3; BRAO § 53 Abs.10 S. 4; RVG § 49;

Gründe

I.

Der Klägerin war durch Beschwerdeentscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14.6.2018 Prozesskostenhilfe für den von ihr geltend gemachten Klageantrag zu 1 im Wert von 7.281,88 € bewilligt und insoweit Rechtsanwalt Kunz zur Wahrnehmung der Rechte beigeordnet worden. Da Rechtsanwalt Kunz währen des laufenden Verfahrens verstarb, bestellte die Rechtsanwaltskammer Sachsen am 24.10.2018 den Beschwerdeführer für die Zeit vom 22.10.2018 bis zum 21.10.2019 zum Abwickler der Kanzlei des Verstorbenen.