LAG Niedersachsen - Beschluss vom 16.09.2024
13 Ta 219/24
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 30.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 12/24

Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung Rechtsziels

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2024 - Aktenzeichen 13 Ta 219/24

DRsp Nr. 2024/14073

Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung Rechtsziels

Für die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs fehlt das erforderliche Rechtschutzinteresse, wenn das Beschwerdeverfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird. Das Beschwerdegericht muss es nicht hinnehmen, durch Rechtsschutzersuchen, die erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dienen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30.07.2024 (7 Ga 12/24) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

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