LAG Baden-Württemberg, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 118/06
ArbG Stuttgart, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4475/06
Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger [§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG] bei ausschließlicher Amtspflichtverletzung; Falschaussage als gleichzeitige Vertragspflichtverletzung; Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör
BAG, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 487/08
DRsp Nr. 2010/5473
Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger [§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG] bei ausschließlicher Amtspflichtverletzung; Falschaussage als gleichzeitige Vertragspflichtverletzung; Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör
Orientierungssätze:1. Unterbleibt die in § 18 Satz 1 WO vorgesehene förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses, so endet die Amtszeit des geschäftsführenden Betriebsrats spätestens mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gremiums iSv. § 29 Abs. 1BetrVG, auch wenn die reguläre Amtszeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.2. Ob als "Bekanntgabe des Wahlergebnisses" iSv. § 22BetrVG, § 18 Satz 1 WO auch ein Aushang der gesamten Wahlniederschrift iSv. § 16 Abs. 1WO anzusehen ist, weil in ihr nach Abs. 1 Nr. 6 die Namen der gewählten Bewerber festzustellen sind, bleibt unentschieden.3. Ist die förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses unterblieben, der Betriebsrat jedoch zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten, endet der Schutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG mit diesem Zeitpunkt.
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