BAG - Urteil vom 05.11.2009
2 AZR 487/08
Normen:
KSchG § 15; BetrVG § 103; BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 103;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 15 Nr. 65
AuR 2010, 225
DB 2010, 790
NZA-RR 2010, 236
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 118/06
ArbG Stuttgart, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4475/06

Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger [§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG] bei ausschließlicher Amtspflichtverletzung; Falschaussage als gleichzeitige Vertragspflichtverletzung; Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör

BAG, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 487/08

DRsp Nr. 2010/5473

Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger [§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG] bei ausschließlicher Amtspflichtverletzung; Falschaussage als gleichzeitige Vertragspflichtverletzung; Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör

Orientierungssätze: 1. Unterbleibt die in § 18 Satz 1 WO vorgesehene förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses, so endet die Amtszeit des geschäftsführenden Betriebsrats spätestens mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gremiums iSv. § 29 Abs. 1 BetrVG, auch wenn die reguläre Amtszeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. 2. Ob als "Bekanntgabe des Wahlergebnisses" iSv. § 22 BetrVG, § 18 Satz 1 WO auch ein Aushang der gesamten Wahlniederschrift iSv. § 16 Abs. 1 WO anzusehen ist, weil in ihr nach Abs. 1 Nr. 6 die Namen der gewählten Bewerber festzustellen sind, bleibt unentschieden. 3. Ist die förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses unterblieben, der Betriebsrat jedoch zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten, endet der Schutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG mit diesem Zeitpunkt.