LAG Nürnberg - Urteil vom 29.10.2024
7 SLa 22/24
Normen:
KHG § 26e Abs. 2 S. 1, 2, 3;
Fundstellen:
BB 2025, 563
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 21.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 336/23

Sonderzahlung an Pflegekräfte als sog. Corona-Prämie

LAG Nürnberg, Urteil vom 29.10.2024 - Aktenzeichen 7 SLa 22/24

DRsp Nr. 2025/3437

Sonderzahlung an Pflegekräfte als sog. Corona-Prämie

1. Bei der Sonderzahlung an Pflegekräfte nach § 26e Abs. 2 S. 1 KHG handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt nach § 611a BGB und Art. 46 Abs. 2 S. 1 BayPersVG. Der Arbeitgeber fungiert insoweit lediglich als Zahlstelle. 2. Der Gesetzgeber hat den Kreis der begünstigten Pflegekräfte abschließend in § 26e Abs. 2 S. 1 KHG definiert.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Bamberg vom 21.12.2023 - 1 Ca 336/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KHG § 26e Abs. 2 S. 1, 2, 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Sonderzahlung an Pflegekräfte ("Corona-Prämie").

Der Kläger arbeitet bei der Beklagten seit 01.04.1985 als Gesundheits- und Krankenpfleger in Vollzeit. Er ist Mitglied des Personalrates bei der Beklagten und seit dem 10.02.2020 pauschal von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Ohne die Freistellung hätte der Kläger nach Maßgabe des § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG als Pflegefachkraft im Jahr 2021 an mindestens 185 Tagen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus gearbeitet und wäre prämienberechtigt gewesen.

I. II.