LAG Chemnitz - Beschluss vom 14.04.2025
1 Ta 7/25
Normen:
TVG § 9; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 06.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3439/24

Sortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss eines vor einem anderen Arbeitsgericht Frankfurt anhängigen Verfahren; Feststellung des Bestehens eines Tarifvertrages

LAG Chemnitz, Beschluss vom 14.04.2025 - Aktenzeichen 1 Ta 7/25

DRsp Nr. 2025/4810

Sortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss eines vor einem anderen Arbeitsgericht Frankfurt anhängigen Verfahren; Feststellung des Bestehens eines Tarifvertrages

Der Zweck der in § 9 TVG angeordneten Bindungswirkung kann es auch mit Blick auf den von Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs.3 GG gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigen, einen Rechtsstreit für voraussichtlich längere Zeit auszusetzen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 6.1.2025 wird

zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 9; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde greift der Kläger einen Beschluss des Arbeitsgerichts an, durch den der in der Hauptsache anhängige Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. anhängigen Verfahrens ausgesetzt wird, dessen Gegenstand das Bestehen eines Tarifvertrages ist.

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