Der Kläger verlangt die Feststellung eines behaupteten Anspruchs aus einem Sozialplan zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin und hilfsweise die Feststellung dieses Anspruchs als aufschiebend bedingte Forderung.
Er war bei der der Fa. ihrer Arbeitgeberin, über deren Vermögen im Juli 1995 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt worden ist, beschäftigt.
Am 30. September 1994 ist zwischen seiner früheren Arbeitgeberin und deren Betriebsrat wegen der geplanten Unternehmensstillegung ein Sozialplan geschlossen worden, auf dessen Wortlaut, insbesondere II verwiesen wird.
In einer Vereinbarung zwischen der früheren Arbeitgeberin, deren Betriebsrat und Herrn vom 14. Oktober 1994 ist eine Regelung zu Punkt 5 des vorerwähnten Sozialplans getroffen worden, auf deren Wortlaut ebenfalls verwiesen wird.
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