Der Kläger erhebt Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus einer Vereinbarung, die anläßlich seines Ausscheidens aus dem Betrieb für die Übergangszeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres getroffen wurde.
Die Parteien vereinbarten in Übereinstimmung mit dem Sozialplan wie folgt:
Während der Übergangszeit werden Sie wirtschaftlich so gestellt, daß Sie 90 % Ihrer letzten monatlichen Netto-Regelbezüge erhalten. Dabei rechnen wir das Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente und die betriebliche Versorgungsleistung an.
90 % der letzten monatlichen Netto-Regelbezüge des Klägers kürzen sich um den Betrag eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.
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