ArbG Oldenburg, vom 05.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 50/88
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Nationale Regelung, die bestimmte Teilzeitbeschäftigte von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausnimmt - Ausnahme, die hauptsächlich weibliche Arbeitnehmer trifft - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigungsgründe
EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen Rs C-171/88
DRsp Nr. 1992/2
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Nationale Regelung, die bestimmte Teilzeitbeschäftigte von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausnimmt - Ausnahme, die hauptsächlich weibliche Arbeitnehmer trifft - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigungsgründe
(Ingrid Rinner-Kühn gegen FWW Spezial-Gebäudereinigung GmbH & Co. KG)Artikel 119EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die es den Arbeitgebern gestattet, von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle diejenigen Arbeitnehmer auszunehmen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich 45 Stunden nicht übersteigt, wenn diese Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, der Mitgliedstaat legt dar, daß die betreffende Regelung durch einem wesentlichen Ziel seiner Sozialpolitik dienende objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.