LAG München - Urteil vom 23.09.1997
6 Sa 237/96
Normen:
BGB §§ 194 197 242 ; VTV (Tarifvertrages über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern und der Ziegelindustrie in Bayern) § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 12770/95

Sozialversicherung: Beitragszahlung an die Zusatzversorgungskasse - Einrede der Verjährung - Rechtsmissbrauch

LAG München, Urteil vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 237/96

DRsp Nr. 2002/15019

Sozialversicherung: Beitragszahlung an die Zusatzversorgungskasse - Einrede der Verjährung - Rechtsmissbrauch

In der Erhebung der Einrede der Verjährung liegt eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch nur unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat. Hierbei verstößt die Einrede der Verjährung auch dann gegen Treu und Glauben, wenn der Schuldner seine Gläubigerin über die ihr zustehenden Ansprüche nicht hinreichend unterrichtet hat.

Normenkette:

BGB §§ 194 197 242 ; VTV (Tarifvertrages über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern und der Ziegelindustrie in Bayern) § 2 ;
Vorinstanz: ArbG München, vom 18.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 12770/95