LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.08.2024
4 Ta 33/24
Normen:
ArbGG § 78 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 810/23

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hinsichtlich Berichtigung des Passivrubrums

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2024 - Aktenzeichen 4 Ta 33/24

DRsp Nr. 2024/15551

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hinsichtlich Berichtigung des Passivrubrums

Gegen einen Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht vor Urteilserlass einem Gesuch des Klägers auf Berichtigung des Passivrubrums entspricht, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 22.02.2024 - 3 Ca 810/23 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 78 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den das Passivrubrum berichtigt worden ist.