BAG - Beschluss vom 21.10.2024
8 AZB 10/24
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 4; ArbGG § 78 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2; ZPO § 575; ZPO § 793; ZPO § 890 Abs. 2; ZPO § 891 S. 3; ZPO § 922 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 15
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 11.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 1/23
LAG Sachsen-Anhalt, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 7/24

Statthaftigkeit der zugelassenen Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Androhung von Ordnungsmitteln durch gesonderten Beschluss; Begrenzung des Instanzenzugs im arbeitsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren

BAG, Beschluss vom 21.10.2024 - Aktenzeichen 8 AZB 10/24

DRsp Nr. 2024/13784

Statthaftigkeit der zugelassenen Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Androhung von Ordnungsmitteln durch gesonderten Beschluss; Begrenzung des Instanzenzugs im arbeitsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Der Statthaftigkeit einer zugelassenen Rechtsbeschwerde im Ordnungsmittelverfahren nach einer einstweiligen Unterlassungsverfügung steht die Begrenzung des Instanzenzugs im arbeitsgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren nicht entgegen. Das Ordnungsmittelverfahren ist als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet. Orientierungssätze: 1. Eine zugelassene Rechtsbeschwerde ist im Verfahren auf Androhung von Ordnungsmitteln durch gesonderten Beschluss auch dann statthaft, wenn die Androhung hinsichtlich einer einstweiligen Unterlassungsverfügung begehrt wird. Die nach § 72 Abs. 4 ArbGG bestehende Begrenzung des Instanzenzugs im arbeitsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren gilt nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (Rn. 8). 2. Eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Urteil ergangene Unterlassungsverfügung ist nach Ablauf der Vollziehungsfrist von einem Monat 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 936 iVm. § 929 Abs. 2 ZPO) nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar (Rn. 15).