OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.07.2025
6 B 163/25
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LPVG NRW § 65 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1052/24

Konkurrentenstreit um eine Beförderungsplanstelle; Mangelhafte Beteiligung des Personalrats an der Auswahlentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2025 - Aktenzeichen 6 B 163/25

DRsp Nr. 2025/9354

Konkurrentenstreit um eine Beförderungsplanstelle; Mangelhafte Beteiligung des Personalrats an der Auswahlentscheidung

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. 2. Zu einer mangelhaften Beteiligung des Personalrats an der Auswahlentscheidung aufgrund einer irreführenden Unterrichtung. 3. Zur Rechtswidrigkeit einer erneuten Beurteilung, bei der ein neu erstellter Beurteilungsvorschlag vom Endbeurteiler unter Hinweis auf den Quervergleich abgesenkt wird, ohne dass diesem hinreichende Informationen über das Leistungsbild des zu Beurteilenden vorliegen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.9.2024 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO A NRW bei der Kreispolizeibehörde des Kreises L. mit der Beigeladenen zu 2. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.