LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.09.2023
8 Sa 356/22
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 564/22

Streit um eine Zeitgutschrift; Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 356/22

DRsp Nr. 2024/6323

Streit um eine Zeitgutschrift; Anforderungen an die Berufungsbegründung

Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung muss sich mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander. Besteht sie nur aus einer überwiegend wörtlichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, reicht dies nicht aus.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.10.2022, Az. 4 Ca 564/22, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Zeitgutschrift.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.05.2019 als Telefonserviceberaterin beschäftigt. Mit Quarantänebescheid vom 29.12.2021 ordnete das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung des W: in M. für die damals achtjährige Tochter der Klägerin wegen ihrer Infizierung mit dem Coronavirus eine Absonderungspflicht für den Zeitraum vom 28.12.2021 bis einschließlich 11.01.2022 an. Die Klägerin betreute ihre Tochter in dieser Zeit und nahm am 12.01.2022 ihre Arbeit bei der Beklagten wieder auf. Am 13.01.2022 sandte ihr die Beklagte eine Mail mit folgendem Inhalt: