BAG - Urteil vom 02.07.2025
10 AZR 119/24
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 611a; BGB § 614; MTV § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2867
EzA-SD 2025, 8
NZA 2025, 1842
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1735/23
LAG Düsseldorf, vom 23.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 SLa 4/24

Streit um variable Vergütung aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung; Kürzung aufgrund von Elternzeit; Zielerreichung

BAG, Urteil vom 02.07.2025 - Aktenzeichen 10 AZR 119/24

DRsp Nr. 2025/14306

Streit um variable Vergütung aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung; Kürzung aufgrund von Elternzeit; Zielerreichung

Orientierungssätze: 1. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. Die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag sind suspendiert (Rn. 24). 2. Ist eine variable Vergütung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung neben einem Fixum als Bestandteil eines einheitlichen jährlichen Zieleinkommens ausgestaltet, ist sie Teil der im Synallagma stehenden Vergütungsleistung und für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht geschuldet (Rn. 23 ff.). 3. Auch im nicht ruhenden Arbeitsverhältnis gilt für Zeiten ohne Arbeitsleistung der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn", sofern das Entgelt nicht aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelung fortzuzahlen ist. Sieht eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor und enthält sie auch keine abschließend gemeinten Bestimmungen zur Auswirkung von Leistungsstörungen oder Ruhenstatbeständen auf die arbeitsleistungsbezogene variable Vergütung, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, diese bei Ausfallzeiten zeitanteilig zu kürzen (Rn. 25 ff., 38). 4. Dies gilt auch bei voller Zielerreichung jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zielerreichung nicht unmittelbar durch die eigene Leistung herbeigeführt wird (Rn. 37, 48).