Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.05.2012, Az. 1 Ca 102 c/12, in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 04.07.2012, teilweise abgeändert und der Mehrwert des Vergleichs auf insgesamt € 161.125,13 festgesetzt.
I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Festsetzung des sogenannten Vergleichsmehrwertes für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren.
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