LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.11.2014
5 Ta 122/14
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; ZPO § 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 97
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart - Kammern Aalen, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 297/13

Streitwert für unbezifferten Feststellungsantrag zur Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 122/14

DRsp Nr. 2015/2426

Streitwert für unbezifferten Feststellungsantrag zur Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung

1. Der Wert einer Feststellungsklage, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, ist regelmäßig mit 80 % des Wertes einer entsprechenden Leistungsklage anzusetzen.2. Ein bezifferter Klagantrag bemisst sich allein nach dem begehrten Nominalwert, ohne dass dem Gericht ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (arg. § 61 Satz 1 GKG).3. Nur im Falle eines unbezifferten Klagantrags und eines vom Kläger im Rahmen seiner Streitwertvorstellungen artikulierten wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Feststellung hat das Arbeitsgericht den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Obergrenze gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: Abs. 1 Satz 1) nach freiem Ermessen zu schätzen.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 13.06.2014 - 13 Ca 297/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.