BAG - Beschluß vom 20.01.1967
2 AZR 232/65
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 779 ; BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953
AuR 1967, 187
DB 1967, 472
NJW 1967, 903
RdA 1967, 159
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf,

Streitwert: Kündigung - Vergleich - Dreimonatsvergütung - Höchstgrenze

BAG, Beschluß vom 20.01.1967 - Aktenzeichen 2 AZR 232/65

DRsp Nr. 2001/5254

Streitwert: Kündigung - Vergleich - Dreimonatsvergütung - Höchstgrenze

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes von Vergleichen in Verfahren, die das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, darf die Wertgrenze des § 12 Abs. 7 ArbGG auch dann nicht überschritten werden, wenn in den Vergleich die bisher noch nicht rechtshängigen, aber streitigen Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers einbezogen werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 779 ; BRAGO § 23 ;

Gründe:

Auszug aus den Gründen:

Die weiteren Ansprüche, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in die Wertfestsetzung einbezogen wissen will, konnten nicht berücksichtigt werden.

1. Der Anspruch auf das Septembergehalt 1959.