Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde des Kläger-Vertreters hatte nur zum Teil Erfolg, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung des Klageantrages auf Weiterbeschäftigung mit einem Monatsbezug neben dem Feststellungsantrag wendet. Darüber hinaus war sie unbegründet.
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