LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.04.2025
L 2 SO 3409/24 ER-B
Normen:
SGB IX § 95; SGB IX § 81;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2594/24 ER

Subjektive Einklagbarkeit einer Verpflichtung zu Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2025 - Aktenzeichen L 2 SO 3409/24 ER-B

DRsp Nr. 2025/6296

Subjektive Einklagbarkeit einer Verpflichtung zu Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Der Sicherstellungsauftrag des § 95 SGB IX beinhaltet zwar eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Leistungsträgers. Er löst aber keinen subjektiven klagbaren Anspruch des Einzelnen aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 95; SGB IX § 81;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zu Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem 2. Teil des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Bei dem 2001 geborenen Antragsteller wurden ein Prader-Willi-Syndrom (mUPD) mit autistoiden Symptomen (ICD10: Q87.1), eine organische psychische Störung (ICD10: F06.8) und eine dissoziierte Intelligenz mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert (ICD10: F74.1), diagnostiziert. Es sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, B und H sowie Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 3 anerkannt.

"1. 2. 3. "1. a. b. 2. a. b. c.