Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zu Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem 2. Teil des
Bei dem 2001 geborenen Antragsteller wurden ein Prader-Willi-Syndrom (mUPD) mit autistoiden Symptomen (ICD10: Q87.1), eine organische psychische Störung (ICD10: F06.8) und eine dissoziierte Intelligenz mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert (ICD10: F74.1), diagnostiziert. Es sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, B und H sowie Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 3 anerkannt.
"1. 2. 3. "1. a. b. 2. a. b. c.|
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