BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; Einigungs-Vertrag Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 9 KSchG 1969
AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
AP Nr. 7 Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX
DtZ 1993, 277
EuGRZ 1993, 208
EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 19
NJ 1993, 268
ZTR 1993, 299
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Sonderkündigungsregelungen des Einigungsvertrags mangels unmittelbarer Betroffenheit und Rechtswegerschöpfung
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Sonderkündigungsregelungen des Einigungsvertrags mangels unmittelbarer Betroffenheit und Rechtswegerschöpfung
Wirkt sich das angegriffene Gesetz nur mittelbar auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer aus, weil es ihre Arbeitsverträge zunächst unverändert bestehen lässt und Rechtswirkungen erst eintreten, wenn der Arbeitgeber innerhalb des maßgeblichen Zeitraums eine Kündigung aufgrund der Sonderkündigungstatbestände des Einigungsvertrages ausspricht, fordert das Gebot der Rechtswegerschöpfung, daß die Rechtmäßigkeit solcher Kündigungen zunächst von den Arbeitsgerichten überprüft wird.
Normenkette:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; Einigungs-Vertrag Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ;
Gründe:
I.
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