LAG Thüringen - Urteil vom 25.09.2024
1 Sa 199/23
Normen:
TVöD -VKA Entgeltgruppe 5 Stufe 5; TVöD -K § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 10.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 947/22

Tarifgerechte Eingruppierung einer Dokumentationsassistentin im Bereich Medizincontrolling; Maßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach § 12 Abs. 2 TVöD-K

LAG Thüringen, Urteil vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 1 Sa 199/23

DRsp Nr. 2024/14379

Tarifgerechte Eingruppierung einer Dokumentationsassistentin im Bereich Medizincontrolling; Maßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach § 12 Abs. 2 TVöD -K

1. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem § 12 Abs. 2 TVöD -K ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. 2. Die Dokumrentationsassistenz im Medizincontrolling ist insbesondere durch die umfassende Dokumentation und Verschlüsselung medizinischer Informationen sowie die Verwaltung und die Pflege des Datenbestsndes als Basis für die Behandlung, Abrechnung und das Qualitätsmanagement geprägt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 10.08.2023 - Az. 3 Ca 947/22 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2021 nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD -VKA zu vergüten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 89 % und die Klägerin zu 11 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA Entgeltgruppe 5 Stufe 5; TVöD -K § 12 Abs. 2;

Tatbestand

- - - 1. 2.