LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.08.2023
2 Sa 56/22
Normen:
des ETV 5.2.;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1377/20

Tarifliche Eingruppierung eines Arbeitnehmers mit nicht einschlägiger Berufsausbildung wie angelernte Hilfskräfte und Fachgehilfen im Gastgewerbe in die Bewertungsgruppen 3 bzw. 4 des ETV

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 56/22

DRsp Nr. 2024/9294

Tarifliche Eingruppierung eines Arbeitnehmers mit nicht einschlägiger Berufsausbildung wie angelernte Hilfskräfte und Fachgehilfen im Gastgewerbe in die Bewertungsgruppen 3 bzw. 4 des ETV

Eine in Grundbuchsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Erledigung der Hauptsache tritt ein, soweit der Verfahrensgegenstand aufgrund einer Änderung in der Sach- und Rechtslage fortgefallen und die Verfahrensfortführung aus diesem Grund keinen Sinn mehr hat. Nach der Neuregelung i.S.d. Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB stellt das Fehlen des vom Gruundbuchamt verlangten Nachweises dann kein Eintragungshindernis mehr da, soweit das Berichtigungsbegehren jedenfalls nach der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestehenden Rechtslage keinen Erfolg mehr haben kann. Dies ist der Fall, wenn die Eintragung eines Gesellschafters einer GbR gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO a.F. unrichtig geworden ist.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.09.2021 - 4 Ca 1377/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

des ETV 5.2.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

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