LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2024
5 Sa 672/23
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 146//23

Tarifliche Eingruppierung eines Beschäftigten als freigestelltes Betriebsratsmitglied

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 672/23

DRsp Nr. 2024/11735

Tarifliche Eingruppierung eines Beschäftigten als freigestelltes Betriebsratsmitglied

Der Arbeitgeber, der ein freigestelltes Betriebsratsmitglied herabgruppiert und sich dabei auf § 37 Abs. 4 BetrVG beruft, trägt nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung die Darlegungs- und Beweislast.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.09.2023 - 1 Ca 146/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger als freigestelltem Betriebsratsmitglied zustehenden Vergütung.

Der Kläger ist ausgebildeter Möbeltischler und seit 1979 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt.