LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2024
5 Sa 663/23
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 109/23

Tarifliche Eingruppierung eines Beschäftigten als freigestelltes Betriebsratsmitglied

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 663/23

DRsp Nr. 2024/11793

Tarifliche Eingruppierung eines Beschäftigten als freigestelltes Betriebsratsmitglied

Der Arbeitgeber, der ein freigestelltes Betriebsratsmitglied herabgruppiert und sich dabei auf § 37 Abs. 4 BetrVG beruft, trägt nach den Grundsätzten der korrigierenden Rückgruppierung die Darlegungs - und Beweislast.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Hannover vom 24.08.2023 - 2 Ca 109/23 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2023 nach Entgeltgruppe E 14 des Entgelttarifvertrages zu vergüten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1198,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 auf 1076,64 € netto und auf 122,15 € netto seit dem 01.08.2023 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage wegen der Zinsen teilweise abgewiesen. Insoweit wird die Berufung teilweise zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4;

Tatbestand

1. 2. 3.