LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2023
3 Sa 96/22
Normen:
TV-L § 12 Abs. 2; TVöD -AT § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 735/21

Tarifliche Eingruppierung eines Sozialpädagogen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 96/22

DRsp Nr. 2024/5994

Tarifliche Eingruppierung eines Sozialpädagogen

Bei der Angabe einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist wie bei jeder arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwar grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitnehmer wegen § 12 Abs. 2 TV-L bzw. § 12 Abs. 3 TVöD -AT aber regelmäßig nicht von einer konstitutiven Vergütungsvereinbarung ausgehen, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag unmissverständlich ergibt, dass allein die genannten Eingruppierungsbestimmungen mit ihrer Tarifautomatik für die Ermittlung des Entgelts maßgeblich sind. Einzeltätigkeiten können regelmäßig nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch getrennt sind. Dafür genügt es aber nicht, dass es theoretisch möglich wäre, einzelne Aufgaben auf andere Beschäftigte zu übertragen, solange sie nach der Organisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person zugewiesen sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.02.2022 - 2 Ca 735/21 - aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 12 Abs. 2; TVöD -AT § 12 Abs. 3;

Tatbestand