LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2024
3 SLa 4/24
Normen:
TVöD/VKA § 12 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 490/23

Tarifliche Eingruppierung und Vergütung eines Standesbeamten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 4/24

DRsp Nr. 2024/13260

Tarifliche Eingruppierung und Vergütung eines Standesbeamten

1. Die einer Standesbeamtin übertragenen Aufgaben, Geburten eigenständig zu bearbeiten und zu beurkunden, Eheschließungen eigenständig durchzuführen und zu beurkunden und Sterbefälle eigenständig zu beurkunden, stellen jeweils einen Arbeitsvorgang dar. 2. Ein mit diesen Aufgaben betrauter Beamter ist in die Entgeltgruppe 9a des Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eingruppiert.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2023 - 3 Ca 490/23 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3.