Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.10.2013 - Az.:
z u r ü c k g e w i e s e n.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um eine höhere Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Nachzahlungen für die Vergangenheit.
Seit dem 26.09.2006 ist die am 25.01.1985 geborene Klägerin mit staatlicher Erlaubnis berechtigt, die Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" zu führen (siehe Anlage K 9, Bl. 84 d. A.). Sie wird in dieser Tätigkeit seit dem 15.02.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Der unter dem 13.12.2006 bzw. 03.01.2007 geschlossene Arbeitsvertrag lautet in § 2 wie folgt:
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