LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.05.2024
14 Sa 921/23
Normen:
Dezember 2005 § 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen v. 8.; Dezember 2005 § 6 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen v. 8.;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 135/22

Tarifliche Sonderzahlung nach § 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 8. Dezember 2005; Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.05.2024 - Aktenzeichen 14 Sa 921/23

DRsp Nr. 2024/14104

Tarifliche Sonderzahlung nach § 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 8. Dezember 2005; Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

1. Aus dem Wortlaut des § 2 Z. 6 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 8. Dezember 2005 folgt nicht, dass die genannten Tatbestände unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen müssen, damit der Anspruch auf Sonderzahlung erhalten bleibt. 2. Auch eine endgültige tatsächliche Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung des Sondertatbestands nach § 2 Z. 6 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 8. Dezember 2005.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Mai 2023 - 6 Ca 135/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Dezember 2005 § 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen v. 8.;