Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2013 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Bezahlung von Bereitschaftsdiensten.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der kraft Tarifbindung anwendbare Manteltarifvertrag für die ... GmbH (
"§ 18 Rufbereitschaft
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