BAG - Urteil vom 16.04.2024
9 AZR 127/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 3; AGG § 7; BGB § 139; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (MTV) § 17;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 13
NZA 2024, 1287
ArbR 2024, 485
NJW-Spezial 2024, 658
ZTR 2024, 577
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Saarland, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2214/21
LAG Saarland, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 65/22

Tarifvertraglich freie Regelung der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche im Hinblick auf das Übersteigen des Anspruchs auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen; Abhängigkeit der monatlich anteiligen Entstehung des Anspruchs auf den Tarifurlaub von einer monatlichen zu erbringenden Mindestarbeitsleistung

BAG, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 127/23

DRsp Nr. 2024/11601

Tarifvertraglich freie Regelung der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche im Hinblick auf das Übersteigen des Anspruchs auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen; Abhängigkeit der monatlich anteiligen Entstehung des Anspruchs auf den Tarifurlaub von einer monatlichen zu erbringenden Mindestarbeitsleistung

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien können grundsätzlich Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln und diese von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen (Rn. 18). 2. Davon haben die Tarifvertragsparteien in § 17 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (MTV) wirksam Gebrauch gemacht, soweit die monatlich anteilige Entstehung des Anspruchs auf den Tarifurlaub von einer monatlichen zu erbringenden Mindestarbeitsleistung abhängt (Rn. 14, 18).