BAG - Urteil vom 20.04.1999
3 AZR 352/97
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk; MTV für das Institut für Rundfunktechnik GmbH Nr. 362.1;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk
DB 1999, 2318
NZA 1999, 1339
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 12960/95
LAG München, vom 21.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 994/96

Tarifvertraglicher Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch für die Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art

BAG, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 352/97

DRsp Nr. 1999/11223

Tarifvertraglicher Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch für die Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art

»Eine tarifvertragliche Bestimmung, die einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art einräumt, soweit der Teilnahme nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann diesen Anspruch auch einem Arbeitnehmer für die Zeit seiner Teilnahme an Tarifverhandlungen als Mitglied einer gewerkschaftlichen Tarifkommission geben. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Bestimmung bestehen keine rechtlichen Bedenken.«

Normenkette:

TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk; MTV für das Institut für Rundfunktechnik GmbH Nr. 362.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Entgelt für Zeiten geschuldet hat, in denen er als Gewerkschaftsvertreter an Tarifverhandlungen teilgenommen hat.