LAG Niedersachsen - Beschluss vom 08.04.2025
9 SHa 284/25
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1a S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 14
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1740/25

Tatsächlicher Einsatzort eines Leiharbeitnehmers als Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 9 SHa 284/25

DRsp Nr. 2025/5439

Tatsächlicher Einsatzort eines Leiharbeitnehmers als Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts

1. Für den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG ist auf den tatsächlichen Einsatzort abzustellen. Der tatsächliche Einsatzort eines Leiharbeitnehmers ist daher grundsätzlich der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts. 2. Zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Beschlusses über eine örtliche Unzuständigkeit eines Arbeitsgerichts bei Abweichen vom gesetzlichen Regelungszweck

Tenor

Das Arbeitsgericht Nienburg wird als zuständiges Arbeitsgericht bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1a S. 1;

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zur Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts vorgelegt.