BEEG § 15; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; TV-L § 24 Abs. 2; November 2021 § 1 Buchst. a Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem dbb beamtenbund und tarifunion v. 29.; November 2021 § 2 Abs. 1; November 2021 § 2 Abs. Abs. 2T arifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem dbb beamtenbund und tarifunion v. 29.;
Fundstellen:
BB 2024, 2163
EzA-SD 2024, 11
NZA 2024, 1279
AP 2024
DB 2025, 602
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 769/22
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 163/22
Teilweises Ruhen des Arbeitsverhältnisses als Folge der gesetzlichen Ausgestaltung der Elternzeit bei vereinbarter Teilzeittätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber durch die Arbeitsvertragsparteien während der Elternzeit; Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf die Corona-Sonderzahlung im Anwendungsbereich des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) nach den Verhältnissen am Tag vor Beginn des Ruhens
BAG, Urteil vom 04.07.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 206/23
DRsp Nr. 2024/11600
Teilweises Ruhen des Arbeitsverhältnisses als Folge der gesetzlichen Ausgestaltung der Elternzeit bei vereinbarter Teilzeittätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber durch die Arbeitsvertragsparteien während der Elternzeit; Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf die Corona-Sonderzahlung im Anwendungsbereich des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) nach den Verhältnissen am Tag vor Beginn des Ruhens
1. Leistet der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber, ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten nur teilweise. Im Umfang der Teilzeitarbeit während der Elternzeit bestehen sie fort.2. Die Sonderregelung für ruhende Arbeitsverhältnisse in § 2 Abs. 2 Satz 4 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) gilt auch für ein nur teilweise ruhendes Arbeitsverhältnis in Elternteilzeit.Orientierungssätze:1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber, ruht das Arbeitsverhältnis als Folge der gesetzlichen Ausgestaltung der Elternzeit nur teilweise (Rn. 27).
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