Übergang der Entscheidungskompetenz auf die übergeordnete Dienststelle bei Einleitung des Stufenverfahrens im Zusammenhang mit der Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten; Möglichkeitstheorie bezüglich des Vorliegens von den in § 85 Abs. 1 BPersVG angeführten Widerspruchsgründen
VG Freiburg, Beschluss vom 11.09.2024 - Aktenzeichen PB 12 K 2931/23
DRsp Nr. 2024/15018
Übergang der Entscheidungskompetenz auf die übergeordnete Dienststelle bei Einleitung des Stufenverfahrens im Zusammenhang mit der Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten; Möglichkeitstheorie bezüglich des Vorliegens von den in § 85 Abs. 1BPersVG angeführten Widerspruchsgründen
Mit der Einleitung des Stufenverfahrens geht die Entscheidungskompetenz in der jeweiligen Angelegenheit auf die übergeordnete Dienststelle über. Für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung genügt es, wenn die vom Personalrat zur Begründung seiner Einwendungen angeführten Tatsachen es als möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 85 Abs. 1BPersVG angeführten Widerspruchsgründe vorliegt. Entsprechend den zu § 42 Abs. 2VwGO entwickelten Grundsätzen ist dies nur dann nicht der Fall, wenn ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann, er also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint. Der Gesetzeswortlauf des § 85 Abs. 1BPersVG bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich der Personalrat bei einer während der Probezeit erfolgten Kündigung nicht auf alle in § 85 Abs. 1BPersVG genannten Gründe stützen darf.
Tenor
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